Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 1 U 233/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 138 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 529 ZPO, § 546 ZPO
Zum Recht, von dem geschiedenen Ehepartner die Ablegung des erworbenen Ehenamens zu verlangen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zum Recht, von dem geschiedenen Ehepartner die Ablegung des erworbenen Ehenamens zu verlangen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 16.09.2008 - 1 O 257/06
- OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 1 U 233/08
- BGH, 01.08.2012 - XII ZR 202/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05
Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 1 U 233/08
aa) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 185/05 -, BGHZ 175, 173 ff), wonach eine derartige Abrede auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechts des betroffenen Ehegatten und des grundgesetzlich verankerten Schutzes von Ehe und Familie nicht generell sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) ist.In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 06.02.2008 u. a. folgendes ausgeführt (BGHZ 175, 173 [juris Rn. 19]):.
aa) Die vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse der Beklagten an einer Namenseinheit mit ihren aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder begründen für sich genommen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (so BGH, BGHZ 175, 173 [juris Rn. 26]), zumal wenn die Kinder - wie hier - inzwischen volljährig sind.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Urteil vom 06.02.2008 (BGHZ 175, 173 ff) die hier maßgebliche Rechtsfrage, dass eine Abrede, wie sie die Parteien getroffen haben, nicht generell sittenwidrig ist, entschieden hat; ob eine solche Regelung aufgrund besonderer Umstände sittenwidrig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07
Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.11.2009 - 1 U 233/08
Das Landgericht hat zutreffend, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. neuerdings etwa Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 6/07 -, MDR 2009, 388 [389]) ausgeführt, dass die Schwangerschaft der Beklagten bei Abschluss des Ehevertrages für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag.Sie indiziert zwar eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (so BGH, MDR 2009, 388 [389]).